Mobile Drückjagdstände sind grundsätzlich förderfähige Revierausstattungsgegenstände

die Verwaltungsvorschrift zur Förderung der Verbesserung der jagdlichen Infrastruktur und der Wildbretvermarktung in Baden-Württemberg ermöglicht den Jägerinnen und Jägern Unterstützung bei der Wildschweinbejagung und Wildbretvermarktung.

Mit der seit kurzem angebotenen Fördermaßnahme der „pauschalen Revierausstattung“ kann grundsätzlich der Jagdausübungsberechtigte eines Jagdreviers (z. B. Revierpächter, Eigenjagdbesitzer) für bestimmte Revierausstattungsgegenstände eine Förderung beantragen. Förderfähige Revierausstattungsgegenstände sind neue oder neuwertige, unmittelbar zur Durchführung einer Bewegungsjagd auf Schwarzwild im Revier nutzbare jagdliche Gegenstände des Reviers und im Rahmen der Wildbrethygiene bis zum Aufbrechen und Versorgen des Wildes dafür notwendige Geräte und Gegenstände.

Mobile Drückjagdstände sind grundsätzlich förderfähige Revierausstattungsgegenstände, sofern vom Antragsteller die Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt werden.